Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 07.11.2012 - 11 AR 190/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,56296
OLG Frankfurt, 07.11.2012 - 11 AR 190/12 (https://dejure.org/2012,56296)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.11.2012 - 11 AR 190/12 (https://dejure.org/2012,56296)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. November 2012 - 11 AR 190/12 (https://dejure.org/2012,56296)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,56296) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 I Nr. 3 ZPO nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 I Nr. 3 ZPO nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.02.2007 - X ARZ 423/06

    Gemeinsamer Gerichtsstand wegen Bezugnahme auf öffentliche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.11.2012 - 11 AR 190/12
    Für Klagen, die auf falsche oder unzureichende Beratung im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages gestützt werden, ist der ausschließliche Gerichtsstand des § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht eröffnet (vgl. BGH NJW 2007, 1365).
  • BGH, 30.10.1997 - VII ZR 299/95

    Wert der Beschwer bei Anfechtung eines Teil-Grundurteils

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.11.2012 - 11 AR 190/12
    § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet bei allen Arten der passiven Streitgenossenschaft Anwendung (vgl. BGH NJW 1998, 686; Zöller/Vollkommer, 29. Aufl., ZPO, § 36 Rd. 14 m.w.N.).
  • BGH, 09.10.1986 - I ARZ 487/86

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei mehreren beklagten Streitgenossen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.11.2012 - 11 AR 190/12
    8 Unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt die Auswahl nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei im Regelfall nur ein solches Gericht bestimmt werden kann, bei dem einer der in Anspruch genommenen Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. BGH NJW 1987, 439).
  • BayObLG, 21.08.2002 - 1Z AR 86/02

    Streitgenossenschaft bei Klage auf Rückzahlung der Einlage nebst

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.11.2012 - 11 AR 190/12
    Es erscheint deshalb zweckmäßig, Verfahren, die Lebenssachverhalte solcher Art zum Gegenstand haben, auch dann bei dem ortsnahen Gericht am Sitz des Anbieters der Vermögensanlage zu konzentrieren, wenn allenfalls hinsichtlich der Beklagten zu 1) als Gründungs- und Treuhandkommanditistin ein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Betracht kommt und ein Fall der Prospekthaftung im engeren Sinne nicht vorliegt (vgl. BayObLG NJW-RR 2003, 134; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 36 Rd. 18).
  • OLG Frankfurt, 05.03.2013 - 11 AR 203/12

    Gerichtsstandsbestimmung bei Schadenersatz gegen vermittelnde Bank und

    Derartige Verfahren sollten unter Berücksichtigung der Zwecksetzung des § 32 b ZPO a.F. auch dann am Gericht des Sitzes des Anbieters der Vermögensanlage konzentriert werden, wenn lediglich hinsichtlich einzelner Antragsgegner ein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Betracht kam und ein Fall der Prospekthaftung im engeren Sinne nicht vorlag (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1514, 1515; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 36 Rd. 18; Senat Beschluss vom 1.6.2012, AZ: 11 AR 123/12; Beschluss vom 30.10.2012, AZ: 11 AR 190/12).
  • OLG Frankfurt, 15.07.2013 - 11 AR 38/13

    Zum intertemporalen Anwendungsbereich der Neufassung des § 32b ZPO

    Derartige Verfahren sollten unter Berücksichtigung der Zwecksetzung des § 32 b ZPO a.F. auch dann am Gericht des Sitzes des Anbieters der Vermögensanlage konzentriert werden, wenn lediglich hinsichtlich einzelner Antragsgegner ein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Betracht kam und ein Fall der Prospekthaftung im engeren Sinne nicht vorlag [vgl. BGH NJW-RR 2008, 1514, 1515; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 Rn. 18; Senat Beschluss vom 1.6.2012, AZ: 11 AR 123/12; Beschluss vom 30.10.2012, AZ: 11 AR 190/12].
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht