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OLG Frankfurt, 07.11.2012 - 11 AR 190/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 I Nr. 3 ZPO nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 I Nr. 3 ZPO nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 07.02.2007 - X ARZ 423/06
Gemeinsamer Gerichtsstand wegen Bezugnahme auf öffentliche …
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.11.2012 - 11 AR 190/12
Für Klagen, die auf falsche oder unzureichende Beratung im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages gestützt werden, ist der ausschließliche Gerichtsstand des § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht eröffnet (vgl. BGH NJW 2007, 1365). - BGH, 30.10.1997 - VII ZR 299/95
Wert der Beschwer bei Anfechtung eines Teil-Grundurteils
- BGH, 09.10.1986 - I ARZ 487/86
Bestimmung des zuständigen Gerichts bei mehreren beklagten Streitgenossen
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.11.2012 - 11 AR 190/12
8 Unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt die Auswahl nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei im Regelfall nur ein solches Gericht bestimmt werden kann, bei dem einer der in Anspruch genommenen Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. BGH NJW 1987, 439). - BayObLG, 21.08.2002 - 1Z AR 86/02
Streitgenossenschaft bei Klage auf Rückzahlung der Einlage nebst …
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.11.2012 - 11 AR 190/12
Es erscheint deshalb zweckmäßig, Verfahren, die Lebenssachverhalte solcher Art zum Gegenstand haben, auch dann bei dem ortsnahen Gericht am Sitz des Anbieters der Vermögensanlage zu konzentrieren, wenn allenfalls hinsichtlich der Beklagten zu 1) als Gründungs- und Treuhandkommanditistin ein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Betracht kommt und ein Fall der Prospekthaftung im engeren Sinne nicht vorliegt (vgl. BayObLG NJW-RR 2003, 134;… Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 36 Rd. 18).
- OLG Frankfurt, 05.03.2013 - 11 AR 203/12
Gerichtsstandsbestimmung bei Schadenersatz gegen vermittelnde Bank und …
Derartige Verfahren sollten unter Berücksichtigung der Zwecksetzung des § 32 b ZPO a.F. auch dann am Gericht des Sitzes des Anbieters der Vermögensanlage konzentriert werden, wenn lediglich hinsichtlich einzelner Antragsgegner ein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Betracht kam und ein Fall der Prospekthaftung im engeren Sinne nicht vorlag (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1514, 1515;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 36 Rd. 18; Senat Beschluss vom 1.6.2012, AZ: 11 AR 123/12; Beschluss vom 30.10.2012, AZ: 11 AR 190/12). - OLG Frankfurt, 15.07.2013 - 11 AR 38/13
Zum intertemporalen Anwendungsbereich der Neufassung des § 32b ZPO
Derartige Verfahren sollten unter Berücksichtigung der Zwecksetzung des § 32 b ZPO a.F. auch dann am Gericht des Sitzes des Anbieters der Vermögensanlage konzentriert werden, wenn lediglich hinsichtlich einzelner Antragsgegner ein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Betracht kam und ein Fall der Prospekthaftung im engeren Sinne nicht vorlag [vgl. BGH NJW-RR 2008, 1514, 1515; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 Rn. 18; Senat Beschluss vom 1.6.2012, AZ: 11 AR 123/12; Beschluss vom 30.10.2012, AZ: 11 AR 190/12].